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Einkaufsbedingungen Schenck Process GmbH


Stand: 18. Mai 2011

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Schenck Process (nachfolgend Besteller genannt) und dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, sofern und soweit nicht für den einzelnen Auftrag abweichendes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos angenommen hat.
  2. Der Schriftwechsel ist ausschließlich mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Bestellung – Unterlagen der Bestellung

  1. Die Bestellung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Zu diesem Zweck ist vom Lieferanten eine Kopie der Bestellung firmenmäßig zu zeichnen und an den Besteller zurückzusenden. Erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang dieser widerspricht. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich auf die Abweichung hinzuweisen (z. B. spezielle Kennzeichnung) und mit dem Besteller unverzüglich schriftlich Kontakt aufzunehmen. Änderungen des Lieferanten in der Bestellung sind nur wirksam, wenn diese vom Besteller schriftlich bestätigt wurde.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; sie sind dem Besteller nach Abwicklung der Bestellung oder bei Nichtzustandekommen der Bestellung unaufgefordert, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (3).

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist als Höchstpreis ausgewiesen und bindend. Dieser schließt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von dem Lieferanten zu erbringen Lieferungen und Leistungen ein, wie insbesondere Verpackung, technische Unterlagen, Gebrauchsanleitung etc.
  2. Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.
  3. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  4. Rechnungen können vom Besteller nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  5. Der Besteller leistet Zahlung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto, innerhalb von 21 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung netto. Anzahlungen werden nicht geleistet, es sei denn, es wurde zwischen Besteller und Lieferant abweichendes vereinbart. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank des Bestellers den Überweisungsauftrag erhalten hat.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung, abgesehen von den sonstigen Rechten des Bestellers, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftbeziehung in angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, sofern die Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig wurde.

§ 4 Lieferung

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
  2. Die Lieferung erfolgt gemäß DAP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferant wurde abweichendes vereinbart.
  3. Die Lieferung erfolgt in einer bedarfsgerechten Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen.
  4. Umfasst die Lieferung Maschinen und/oder Teilmaschinen, sind die technischen Unterlagen und eine vollständige Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Die technischen Unterlagen müssen den Voraussetzungen der Richtlinien über Maschinen (2006/42/ EG) entsprechen. Der Besteller erwirbt an den technischen Unterlagen ein unentgeltliches Nutzungsrecht. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die vollständige Dokumentation übergeben wurde.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Besteller zu vertreten.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert.
  7. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  8. Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so ist der Besteller berechtigt, vom Lieferant, nach Überschreitung des Liefertermins, eine Schadenspauschale zu verlangen. Diese beträgt pro Werktag 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Gesamtnettovergütungsbetrages. Der Besteller ist berechtigt, die Schadenspauschale bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn der Besteller sich das Recht hierzu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Überschreitung des Liefertermins bleiben unberührt.
  9. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Der Gefahrübergang findet an dem in der Bestellung angegebenen Ort statt, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferant wurde abweichendes vereinbart.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung des Bestellers nicht.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Besteller nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Der Besteller behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der Besteller Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist der Besteller berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.
  2. Dem Besteller stehen die gesetzliche Rechte ungekürzt mit den folgenden Maßgaben zu:
    1. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
    2. Wird die Beseitigung eines Mangels nicht innerhalb einer angemessen gesetzten Frist durch den Lieferant beseitigt, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils Schadensersatz fordern.
    3. Der Besteller ist berechtigt, nach vorheriger möglicher Benachrichtigung des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angepassten Frist, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere Eilbedürftigkeit (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlicher Schäden) besteht sowie der Lieferant im Verzug mit der Beseitigung eines Mangels ist.
    4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.
    5. Die vorbehaltlose Zahlungen auf eine Lieferung ist keine Annahme dieser als vertragsgerecht oder fehlerfrei.
    6. Die Zustimmung des Bestellers zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.

§ 7 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant wird den Besteller von einer eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten. Der Lieferant hat auf Verlangen des Bestellers die vorgenannten Versicherungen durch entsprechende Versicherungszertifikate nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt und wird der Besteller von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf ein erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Verstoß gegen Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt an Beistellungen und – Geheimhaltung

  1. Vom Besteller beigestellte Stoffe und Teile bleiben im Eigentum des Bestellers. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für den Besteller. Es besteht Einvernehmen, dass der Besteller im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit vom Lieferanten für den Besteller verwahrt werden.
  2. An dem Besteller gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behält sich der Besteller das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Gefährdung der Erfüllung

  1. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage, bis zur vorläufigen Eröffnung oder bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, so ist der Besteller berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für den Besteller ohne Interesse ist.

§ 11 Außenwirtschaftsrecht und Lieferanten-Angaben

  1. Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen unentgeltlich zu machen: Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhr-recht; Angabe einer Erfassung seines Produktes durch ausländische Exportkontrollvorschriften (z.B. US-CCL (Commercial Control List)); Angabe, ob die bestellte Ware nach der jeweils gültigen EG- Dual- Use- Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer; Statistische Warennummer; Herkunftsland der Ware. Für den Fall, dass dem Besteller die ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behält sich der Besteller ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe zu deklarieren (mit Benennung der zugehörigen CAS-Nummern und Gewichtsanteilen im homogenen Werkstoff), soweit diese Stoffe in einer der folgenden rechtlichen Normen aufgeführt sind:
    • Chemikalien-Verbotsverordnung
    • Altfahrzeug-Verordnung
    • Elektro- und Elektronikgerätegesetz
    • Chemikalien-Ozonschichtverordnung
    • Keramikfaser-Verordnung (Stand Feb. 2005: in Vorbereitung)
  3. Der Lieferant hat dem Besteller die Herkunft(/Ursprung) der Ware unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen, u.a. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR1. In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant/Hersteller die Ursprungseigenschaft seiner Ware nach den gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslands, das der Besteller ihm mitteilt, anzugeben.
  4. Zahlung des Bestellers nach § 3 steht unter dem Vorbehalt des Eingangs sämtlicher vorstehend geforderter Angaben.

§ 12 Technische Dokumentation

  1. Die Lieferung der Technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle muss, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung sein.
  2. Die Lieferung der Technischen Dokumentation erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in Papier und in gängig lesbarem Dateiformat (z.B. doc, pdf).
  3. Die Bedienungsanleitung ist nach DIN ISO 62079 zu erstellen.

§ 13 Software und Nutzungsrechte

  1. Software wird dem Besteller auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.
  2. Für den Besteller individuell entwickelte Software ist dem Besteller außerdem im Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien von Quellcode und Herstellerdokumentation sind dem Besteller bei Lieferung zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase entsprechen.
  3. Im Rahmen der Mängelhaftung erfolgreich durchgeführte Maßnahmen, sind von dem Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist dem Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. An für den Besteller entwickelter Software oder Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen erwirbt der Besteller unwiderruflich ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt. Die Einräumung dieses Nutzungsrechtes ist durch den jeweils vereinbarten Preis mit abgegolten.
  5. Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechts gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen entgegen, ist der Umfang des Nutzungsrechts des Bestellers im Vertrag entsprechend zu vereinbaren.
  6. Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für den Besteller erarbeiteten Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem Lieferanten nicht gestattet.
  7. Der Lieferant ist zur Veröffentlichung von für den Besteller erstellten Leistungsergebnissen – auch nur in Teilen - nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt.

§ 14 Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an den Besteller gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die für den Besteller gelieferten Produkte einstellen, wird er dies dem Besteller unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 3 Monate vor der Einstellung erfolgen.

§ 15 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
  2. Personenbezogene Daten werden vom Besteller unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

§ 16 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

  1. Die Leitlinien des Bestellers zu Arbeitssicherheit und Umweltschutz sind vollumfänglich zu beachten, wenn Leistungen auf dem Betriebsgelände des Bestellers erfolgen. Diese sind im Internet unter www.schenckprocess.com abrufbar.
  2. Darüber hinaus trägt der Lieferant dafür Sorge, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Normen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist am Firmensitz des diese Bedingung verwendeten Unternehmens. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behält sich der Besteller vor.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise der Firmensitz des Bestellers, Erfüllungsort.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 18 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des zwischen dem Besteller und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
  2. Der Besteller ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant dem Besteller eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus, soweit die Freistellungsbescheinigung nicht auftragsbezogen erteilt worden ist.
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